1. Angebote
Unsere Angebote und Mitteilungen (schriftlicher, mündlicher sowie telefonischer Art) sind ausschließlich für den jeweiligen Adressaten bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sollte durch die unbefugte Weitergabe von Objektinformationen an Dritte ein Kauf- bzw. Mietvertrag zustande kommen, so ist der Angebotsempfänger verpflichtet, uns den Schaden in Höhe der entgangenen Provision zu ersetzen.
Mündliche Vereinbarungen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Makler schriftlich bestätigt werden.
2. Gewähr
Die Angaben zu den einzelnen Immobilienangeboten basieren auf uns erteilten Informationen. Wir sind um richtige und vollständige Angaben bemüht, können jedoch dafür keine Haftung übernehmen. Daher sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Alle Angebote sind vor Vertragsabschluss nachzuprüfen. Zwischenverkauf bzw. –vermietung und –verpachtung bleiben dem Eigentümer vorbehalten.
3. Vorkenntnis
Sollte dem Auftraggeber bzw. Angebotsempfänger das Objekt bereits zum Kauf oder zur Anmietung angeboten worden sein, so ist er verpflichtet, uns dieses unverzüglich unter Offenlegung der Informationsquelle mitzuteilen. Ansonsten gilt der Nachweis des Objektes als von uns erfolgt. Falls das von uns angebotene Objekt zu einem späteren Zeitpunkt erneut direkt oder von dritter Seite angeboten werden sollte, ist dem Anbietenden gegenüber die durch uns erlangte Vorkenntnis geltend zu machen und etwaige Maklerdienste Dritter abzulehnen. Der Interessent hat für den Fall, dass er den Eigentümer des Objektes kennt, uns diesen Umstand ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, so ist die Weitergabe der Informationen über das Kauf- bzw. Mietobjekt durch den Makler an den Interessenten im Falle eines Vertragsabschlusses zumindest mitursächlich für den Erfolg und begründet die Verpflichtung zur Provisionszahlung. Sobald der Auftraggeber (Verkäufer oder Käufer, Vermieter oder Mieter, Verpächter oder Pächter) Verhandlungen mit dem anderen Teil aufnimmt, ist auf unseren Nachweis Bezug zu nehmen.
4. Provision
Unsere Maklercourtage entsteht für den Nachweis eines Interessenten oder eines Objektes oder für die Vermittlung eines Vertragsabschlusses und ist verdient, fällig und zahlbar am Tage eines notariellen Kaufvertrages bzw. der Pachtvertragsunterzeichnung, unabhängig von einer weiteren Durchführung des Vertrages. Hierbei ist ohne Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt der Abschluss solcher Verträge erfolgt. Der Gesamtprovisionsanspruch bleibt bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag rückgängig gemacht oder infolge Anfechtung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinfällig wird. In diesem Fall ist die Vertragspartei zur Zahlung der Gesamtprovision verpflichtet, bei der der Grund zur Aufhebung des Vertrages liegt.
Die Provision ist nicht im Kaufpreis enthalten. Wenn keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, begründet der Nachweis über die Möglichkeit eines Kaufvertragsabschlusses unseren Provisionsanspruch an den Angebotsempfänger in Höhe von 5,8 % des notariell beurkundeten Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Unsere Firma ist auch berechtigt, für den anderen Teil tätig zu werden und mit diesem Provisionen zu vereinbaren.
Wir haben ebenfalls Anspruch auf Courtage, wenn anstelle des von uns angebotenen Geschäftes ein Ersatzgeschäft zustande kommt, das in seinem wirtschaftlichen Erfolg an die Stelle des ursprünglichen bezweckten Geschäftes tritt, z.B. durch Enteignung, Zwangsversteigerung, Tausch oder Ausübung eines Vorrechtes.
Werden Verträge zu Bedingungen abgeschlossen, die von unserem Angebot abweichen, (z.B. anstatt des An- oder Verkaufs eine Vermietung, Verpachtung, eine Beleihung oder ein gleichartiges Rechtsverhältnis), so ist bei Vertragsabschluss unsere Provision fällig. Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen weiterhin den Provisionsanspruch.
Weicht der tatsächlich getroffene Kaufvertrag inhaltlich von dem ab, was Gegenstand des Exposés war, wird aber mit ihm wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch auf die ursprüngliche, im Exposé vereinbarte Provision bestehen.
Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Verkauf mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Empfänger des Angebotes in einem engen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis steht. Für den Fall, dass zwischen diesem Dritten und dem Verkäufer des Objektes ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des Exposés auch dann für die Provision, wenn sich dieser auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruches beruft.
Kommt ein Kaufvertrag über ein anderes dem Verkäufer gehörendes Objekt zustande, so ist die Provision ebenfalls zu zahlen, wenn der Makler im Rahmen des Auftrages den Nachweis zum Abschluss des Kaufvertrages mit dem Auftraggeber oder die Namhaftmachung des Vertragspartners ermöglicht hat.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für mündlich bzw. telefonisch erfolgte Angebote.
5. Bekanntgabe
Der Angebotsempfänger hat uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn und zu welchen Bedingungen er einen Vertrag über das in diesem Exposé bezeichnete Objekt oder über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners abschließt.